HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechts­systeme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist
a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenen­falls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu ver­stehen;
b) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt in einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufent­halt in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
c) jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gege­benenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verste­hen;
d) jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Ver­bindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinhei­ten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Überein­kommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietsein­heiten betreffen.
(3) Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebiets­einheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Ent­scheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu voll­strecken, weil die Entschei­dung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration.
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