HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichts­stands­ver­einbarungen,
a) bei denen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönli­chen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (ein Ver­braucher), Vertragspartei ist;
b) die sich auf Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivver­einbarungen, beziehen.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen;
b) Unterhaltspflichten;
c) andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güter­stände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen;
d) das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts;
e) Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten;
f) die Beförderung von Reisenden und Gütern;
g) Meeresverschmutzung, Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und Bergungsdienste;
h) kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten;
i) die Haftung für nukleare Schäden;
j) Ansprüche aus Körperverletzung, die von natürlichen Personen oder in deren Namen geltend gemacht werden;
k) außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Hand­lung wegen Sachschäden;
l) dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbewegli­chen Sachen;
m) die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe;
n) die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheber­rechts und verwandter Schutzrechte;
o) die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheber­rechts und verwandter Schutzrechte, es sei denn, die Klage wird auf die Verlet­zung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrags, der sich auf solche Rechte bezieht, gestützt oder hätte auf die Verletzung dieses Vertrags gestützt werden können;
p) die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Überein­kommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
(5) Verfahren sind vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon des­halb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.
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