HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
b) die ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift die­ser Vereinbarung oder einen anderen Nachweis für ihr Bestehen;
c) bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist;
d) alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entschei­dung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist;
e) in dem in Artikel 12 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.
(2) Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffent­lichten Formblatt ausge­fertigt wurde.
(4) Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amts­spra­che beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.
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