HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Trat eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene Angele­genheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit die Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte.
(3) Betraf die vorfrageweise Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2 versagt oder aufgescho­ben werden, wenn
a) diese Beurteilung unvereinbar ist mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Beschluss einer zuständigen Behörde, die beziehungsweise der in die­ser Angelegenheit in dem Staat ergan­gen ist, nach dessen Recht das Recht des geistigen Eigentums entstanden ist, oder
b) in diesem Staat ein Verfahren anhängig ist, das die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, so­fern und soweit sie auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist.
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