HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, -
in dem Wunsch, den internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine ver­stärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,
in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ent­schei­dungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann,
in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internati­onale Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher Vereinbarungen ergehen -
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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