HGB

HGB  
Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Personengesellschaftsrecht

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Source: BMJ
Imported: