HdlKlG
Open table of contents

HdlKlG  

Handelsklassengesetz

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.
(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.
Imported: