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Haftpflichtgesetz
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Straßenverkehrsrecht
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§ 12
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Imported:
15.06.2025