GrCH

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Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Öffentliches Recht

Europarecht

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
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