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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.
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20.09.2024