GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
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