GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.
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