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Geschäftsordnung des Bundesrates
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
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20.09.2024