GOBRat (not in force) Geschäftsordnung des Bundesrates (not in force)
GOBRat (not in force)
Geschäftsordnung des Bundesrates (not in force)
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
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