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Gerichts- und Notarkostengesetz
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§ 10 - Fälligkeit der Notarkosten
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Imported:
20.09.2024