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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 91d [Vergleichsstudien von Bund und Ländern bzgl. ihrer Leistungsfähigkeit]
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
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20.09.2024