Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
FKAG
Collapse all headings
FKAG
info
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
info
To single view
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Select color
§ 7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche
Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.
Imported:
20.09.2024