EnergieStG Energiesteuergesetz
EnergieStG
Energiesteuergesetz
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1.
- an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
- 2.
- an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
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