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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
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Verwaltungsrecht
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§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
Imported:
29.01.2024