EEG NRW Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
EEG NRW
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
(1) Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.
(2) Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.
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