CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Kläger hat einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Amtes bei der nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen zuständigen Kanzlei in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde.
- Der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes muss enthalten:
(a) den Namen des Klägers und gegebenenfalls des Klägervertreters,
(b) ist der Kläger nicht der Inhaber oder der Anmelder des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Erläuterung und den Nachweis, dass er von der Entscheidung des Amtes beschwert und berechtigt ist, das Verfahren einzuleiten [Artikel 47 Abs. 7 des Übereinkommens],
(c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Kläger und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten,
(d) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung des Amtes,
(e) gegebenenfalls Angaben zu etwaigen früheren oder anhängigen Verfahren bezüglich des betreffenden Patents vor dem Gericht, dem Europäischen Patentamt oder einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde,
(f) die Angabe, ob die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll,
(g) die vom Kläger beantragte Anordnung oder Abhilfe,
(h) einen oder mehrere Gründe für die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß Regel 87,
(i) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen und
(j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in dem Antrag Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
- Der Kläger hat die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
- Regel 8 findet keine Anwendung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 32 Absatz 1 Ziffer i, 47 Absatz 7, 48 Absatz 7 und 49 Absatz 6
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