CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Eine Partei muss gemäß Artikel 48 des Übereinkommens vertreten sein, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes vorsieht [Regeln 5, 88.4 und 378.5].
  2. Für die Zwecke aller Verfahren in Bezug auf ein Patent ist eine Handlung, die gemäß dieser Verfahrensordnung von oder gegenüber einer Partei vorzunehmen ist, von oder gegenüber dem aktuellen Vertreter der Partei vorzunehmen.
  3. Sofern diese Verfahrensordnung nichts anders vorsieht, darf eine Partei nicht mit dem Gericht kommunizieren, ohne die andere Partei zu unterrichten. Findet diese Kommunikation schriftlich statt, sollte sie der anderen Partei in Kopie zugehen, sofern diese Verfahrensordnung nicht vorsieht, dass das Gericht der anderen Partei eine Kopie zur Verfügung stellt.
  4. Für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren in Bezug auf den Inhaber eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wird die im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2(e)] als Patentinhaber aufgeführte Person als Inhaber behandelt. Wird während des Verfahrens vor dem Gericht ein neuer Inhaber in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen, kann der frühere eingetragene Inhaber beim Gericht nach Regel 305.1(c) die Ersetzung durch den neuen Inhaber beantragen.
  5. Vorbehaltlich des Absatzes 6, für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren,
(a) gilt in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats (im Folgenden „nationales Patentregister“) eingetragen ist, und
(b) gilt in Bezug auf den Anmelder eines europäischen Patents diejenige Person als Anmelder, die berechtigt ist, als Anmelder eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich als Anmelder in dem vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen ist.
(c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als oder Anmelder eingetragen zu werden.
  1. Für die Zwecke von Verfahren nach den Regeln 42 und 61 in Bezug auf ein europäisches Patent ist diejenige Person, die im nationalen Patentregister [Regel 8.5(a)] als Inhaber eingetragen ist, in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Inhaber zu behandeln oder, wenn keine Person in einem nationalen Patentregister als Inhaber eingetragen ist, diejenige Person, die zuletzt als Inhaber im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen war.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48
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