CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Hat ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der Beklagte oder ein gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung des Verfahrens berechtigter Lizenznehmer anschließend bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine dasselbe Patent betreffende Verletzungsklage gegen den Kläger ein, finden die nachfolgenden Verfahren Anwendung.
- Die Kanzlei der Lokal- oder Regionalkammer verfährt gemäß den Regeln 16 und 17. Die Kanzlei benachrichtigt den Präsidenten des Gerichts erster Instanz über die bei der Zentralkammer anhängige Klage auf Nichtigerklärung, die bei der Lokal- oder Regionalkammer anhängige Verletzungsklage und eine etwaige Widerklage auf Nichtigerklärung im Rahmen des Verletzungsverfahrens so bald wie möglich. Die Vorsitzenden Richter der befassten Spruchkörper werden ebenfalls über Klagen in anderen Abteilungen unterrichtet.
- Wenn im Verletzungsverfahren eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wird und die Parteien in beiden Verfahren identisch sind, setzt der in der Zentralkammer für die Verhandlung über die Klage auf Nichtigerklärung bestimmte Spruchkörper das gesamte weitere Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung bis zu einer Entscheidung des Spruchkörpers, der gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 37 die Verhandlung über die Verletzungsklage führt, aus, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- Der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper hat bei Ausübung seines Ermessens gemäß Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu berücksichtigen, wie weit das Nichtigkeitsverfahren vor der Zentralkammer vor der Aussetzung gemäß Absatz 3 bereits fortgeschritten war.
- Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 33 und 34 für die Verletzungsklage entsprechend.
- Beschließt der für die Verletzungsklage zuständige Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b oder c des Übereinkommens zu verfahren, gelten die Regeln 37.4 und 39 bis 41 entsprechend.
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