CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens sowie Anhang II zum Übereinkommen die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen, die Folgendes enthalten muss:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (h), und die Angaben, durch die bestätigt wird, dass die Anforderungen von Regel 61 erfüllt sind,
(b) soweit die Parteien vereinbart haben, die Klage gemäß Artikel 33 Absatz 7 des Übereinkommens vor einer Lokal- oder Regionalkammer zu erheben, die Angabe der Kammer, vor der die Klage verhandelt werden soll, zusammen mit dem Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(c) gegebenenfalls die Angabe, dass die Klage vor einem Einzelrichter verhandelt werden soll [Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens], sowie den Nachweis des Einverständnisses des Beklagten,
(d) die vom Kläger begehrte Feststellung,
(e) die Gründe, warum eine konkrete oder beabsichtigte Handlung keine Verletzung des betreffenden Patents darstellt oder darstellen würde, einschließlich rechtlicher Ausführungen und gegebenenfalls Erläuterungen zu der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung des Patentanspruchs,
(f) die vorgebrachten Tatsachen,
(g) die vorgebrachten Beweismittel, soweit verfügbar, sowie alle weiteren angebotenen Beweismittel,
(h) alle Anordnungen, die der Kläger in der Zwischenanhörung beantragen wird [Regel 104(e)],
(i) die Angabe des Streitwerts, wenn der Kläger davon ausgeht, dass der Wert der Feststellungsklage 500,000 EUR übersteigt, und
(j) eine Aufstellung der Unterlagen, einschließlich aller Zeugenaussagen, auf die in der Feststellungsklage Bezug genommen wird, sowie gegebenenfalls den Antrag, dass die Unterlagen oder Teile davon nicht übersetzt zu werden brauchen, und/oder alle Anträge gemäß Regel 262.2 oder Regel 262A. Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
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