CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.
- Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage EUR 500.000, hat der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.
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