CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Spruchkörper entscheidet so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung, wie in Bezug auf die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens zu verfahren ist. Den Parteien ist rechtliches Gehör zu gewähren [Regel 264]. Der Spruchkörper legt in seiner Anordnung die Gründe für seine Entscheidung kurz dar.
  2. Gegebenenfalls kann der Spruchkörper durch Anordnung eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat [Regel 264].
  3. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens vorzugehen, beantragt der Berichterstatter beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, sofern dies nicht bereits gemäß den Regeln 33 und 34 geschehen ist.
  4. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen, kann der Spruchkörper das Verletzungsverfahren bis zu einer Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren aussetzen. Das Verletzungsverfahren soll ausgesetzt werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents aus irgendeinem Grund durch die Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt werden.
  5. Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen und das Verfahren nicht auszusetzen, teilt der Berichterstatter der Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer die gemäß Regel 28 bestimmten Termine für die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung mit.
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