CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Die Regeln 355 und 356 gelten entsprechend, insbesondere wenn ein Berufungsbeklagter, dem eine Berufungsschrift und eine Berufungsbegründung ordnungsgemäß zugestellt worden sind, keine Berufungserwiderung einreicht, oder wenn eine Partei eine Erwiderung auf eine Anschlussberufung oder vom Berichterstatter angeordnete Übersetzungen nicht einreicht.
- Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung kann das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung berücksichtigen.
- Die Regeln 355 und 356 finden entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt, die Gebühr gemäß Regel 229.4 nicht entrichtet oder die Übersetzung nach Regel 232.1 nicht einreicht.
Imported: