CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht behandelt die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge, in der sie zur mündlichen Verhandlung gemäß Regel 108 reif sind.
  2. Der Vorsitzende Richter eines Spruchkörpers kann nach Anhörung der Parteien [Regel 264]
(a) anordnen, dass eine bestimmte Klage vorrangig behandelt wird und dass die in diesen Regeln vorgesehenen Fristen verkürzt werden;
(b) eine Klage zu späteren Behandlung zurückstellen, insbesondere um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern.
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