CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter kann von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei jede Person, die vom Ergebnis des Rechtsstreits betroffen ist, dazu auffordern, dem Gericht innerhalb einer festzusetzenden Frist mitzuteilen, ob sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten möchte.
- Möchte die Person beitreten, muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung ihren Streithilfeantrag und innerhalb einer weiteren, vom Berichterstatter oder Vorsitzenden Richter festzusetzenden Frist ihren Streithilfeschriftsatz einreichen. Regel 313.3 und .4 sowie die Regeln 314 und 315 gelten entsprechend.
- Ein Streithelfer ist an die Entscheidung über die Klage gebunden.
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