CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Eine Entscheidung gemäß Regel 296.2, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ende der Aussetzung anordnet, erfolgt durch Anordnung des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien. Der Berichterstatter kann die Angelegenheit an den Spruchkörper verweisen.
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