CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Patentanwälte“, die einen Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens unterstützen, Personen, die die Voraussetzungen der Regel 287.6(b) oder .7 erfüllen und ihren Beruf in einem Vertragsmitgliedsstaat ausüben.
  2. Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern.
  3. Die Regeln 285 und 287 bis 291 gelten entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 4
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