CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wenn ein Mandant oder ein Anwalt oder Patentanwalt im Sinne der Regel 287.1, .2, .6 und .7, der von einem Mandanten in beruflicher Eigenschaft beauftragt worden ist, mit einem Dritten vertraulich kommuniziert, um Informationen oder Beweise jedweder Art zu Verfahrenszwecken oder zur Verwendung in Verfahren, einschließlich Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, zu erhalten, gilt das in Regel 287 vorgesehene Privileg der Nichtoffenlegung für diese Kommunikation in gleicher Weise und in gleichem Maße.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 5
Imported: