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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
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Regel 284 Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen
Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 48 Absatz 6
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25.03.2026