CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Eine Partei kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Gericht die Zulassung einer Klageänderung oder Klageerweiterung, einschließlich einer Widerklage, beantragen. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb die Änderung oder Ergänzung nicht schon in dem ursprünglichen Schriftsatz enthalten war.
- Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Zulassung abgelehnt, wenn die Partei, welche die Änderung beantragt, unter Berücksichtigung aller Umstände das Gericht nicht davon überzeugen kann, dass
(a) die in Rede stehende Änderung bei gebotener Sorgfalt nicht früher vorgenommen werden konnte und
(b) die Änderung die andere Partei in ihrer Verfahrensführung nicht unangemessen behindert.
- Die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs wird immer zugelassen.
- Das Gericht kann die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festsetzen.
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