CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Jede Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz, für die die Frist zur Einlegung einer Berufung abgelaufen ist, oder des Berufungsgerichts (im Folgenden „die Endentscheidung“) beschwert ist (im Folgenden „der Antragsteller“), kann einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb folgender Fristen beim Berufungsgericht gestellt werden:
(a) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegt, innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des grundlegenden Verfahrensfehlers oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;
(b) wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet wird, dass eine Handlung vorliegt, die durch Endentscheidung eines Gerichts als Straftat festgestellt wurde, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Feststellung der Straftat oder nach Zustellung der Endentscheidung, je nachdem, welches von beiden später eintritt;
(c) in jedem Fall aber nicht später als 10 Jahre nach Zustellung der Endentscheidung.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 81
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