CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. Regel 197 gilt entsprechend.
  2. Werden einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 210 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen, von den einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
  3. Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absätze 5 und 6
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