CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 umfassen die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in dieser Verfahrensordnung, mit Ausnahme von Regel 5, gegebenenfalls auch ein ergänzendes Schutzzertifikat, wie es in Artikel 2 Buchstabe h des Übereinkommens definiert ist und in Bezug auf das Patent erteilt wurde, bzw. den Inhaber eines solchen Zertifikats.
  2. Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.
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