CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für alle gemäß Regel 151(d) geltend gemachten Kosten vorzulegen. Der Berichterstatter gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Kosten, einschließlich aller Kosten, die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zwischen den Parteien aufgeteilt bzw. von jeder Partei allein getragen werden sollen, schriftlich zu äußern.
  2. Der Berichterstatter entscheidet schriftlich über die gemäß Artikel 69 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens zuzusprechenden oder aufzuteilenden Kosten.
  3. Die Kosten sind innerhalb der vom Berichterstatter angeordneten Frist zu zahlen.
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