CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann
(a) anordnen, dass die unterlegene Partei dem Antragsteller innerhalb einer festzusetzenden Frist und zu den Bedingungen, die das Gericht unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 58 des
Übereinkommens und Regel 190.1. und .4 als angemessen erachtet, die Bücher offenlegt;
(b) den Antragsteller unterrichten und eine Frist festsetzen, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird.
  1. Kann dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird [Regel 131.2].
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