CPR

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Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der Berichterstatter kann den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb festzusetzender Fristen anordnen.
  2. Die Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 (Zwischenverfahren) und 3 (mündliches Verfahren) gelten entsprechend, jedoch mit dem verkürzten Zeitplan, wie ihn der Berichterstatter anordnen kann. Er entscheidet über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen.
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