CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Festsetzung der Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Schadenersatzes kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung. Der in Kapitel 4 verwendete Begriff „Schadenersatz“ ist so zu verstehen, dass er eine solche Entschädigung sowie die zu dem vom Gericht festzulegenden Zinssatz für den vom Gericht festzulegenden Zeitraum anfallenden Zinsen umfasst.
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