CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Zusätzlich zu den Anordnungen und Maßnahmen und unbeschadet des in den Artikeln 63, 64, 67 und 80 des Übereinkommens vorgesehenen gerichtlichen Ermessens kann das Gericht auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung gemäß den Artikeln 68 und 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens anordnen. Die Höhe des Schadenersatzes oder der Entschädigung kann in der Anordnung angegeben oder in einem gesonderten Verfahren bestimmt werden [Regeln 125-144].
- Ist während eines Verletzungsverfahrens vor einer Lokal- oder Regionalkammer eine Klage auf Nichtigerklärung zwischen denselben Parteien vor der Zentralkammer anhängig, oder ist ein Einspruch vor dem Europäischen Patentamt anhängig, kann die Lokal- oder Regionalkammer
(a) ihre Entscheidung in der Sache über die Verletzungsklage, einschließlich der darin enthaltenen Anordnungen, gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Übereinkommens unter der Bedingung, dass das Patent mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder der Endentscheidung des Europäischen Patentamts nicht für ganz oder teilweise nichtig erklärt wird, oder unter einer anderen Klausel oder Bedingung treffen oder
(b) das Verletzungsverfahren bis zu einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Entscheidung des Europäischen Patentamts aussetzen; sie muss das Verletzungsverfahren aussetzen, wenn sie der Ansicht ist, dass die maßgeblichen Ansprüche des Patents mit der Endentscheidung im Nichtigkeitsverfahren oder einer Endentscheidung des Europäischen Patentamts – falls die Entscheidung des Europäischen Patentamts kurzfristig zu erwarten ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit aus irgendeinem Grund für nichtig erklärt werden.
- Wird das Patent mit der Entscheidung in der Sache über eine Klage auf Nichtigerklärung für ganz oder teilweise nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent gemäß Artikel 65 des Übereinkommens ganz oder teilweise.
- Hat das Gericht Anordnungen gemäß Absatz 2(a) getroffen, kann jede Partei innerhalb von zwei Monaten nach einer Endentscheidung der Zentralkammer, des Berufungsgerichts oder des Europäischen Patentamts über die Gültigkeit des Patents bei der Lokal- oder Regionalkammer diejenigen Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Endentscheidung ergeben [Regel 354.2].
- Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen. Das Gericht kann im Vorfeld der Entscheidung anordnen, dass die Parteien eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits, die sie geltend machen werden, einreichen.
- Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. Das Gericht ist gehalten, die Entscheidung in der Sache innerhalb von sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung schriftlich abzusetzen. Das Gericht begründet seine Entscheidung.
- Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung verkünden und die Urteilsbegründung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
- Die in Absätzen 1 und 2(a) genannten Anordnungen sind gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen er zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem der Kläger gemäß Regel 7.2 gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung dem Beklagten von der Kanzlei zugestellt wurde. Das Gericht kann jede Anordnung oder Maßnahme von einer vom Gericht gemäß Regel 352 festzusetzenden Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei abhängig machen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 77
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