CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, einschließlich etwaiger gesonderter Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, kann eine Partei einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen, der Folgendes enthalten muss:
(a) die Angabe der Sprache, in die oder aus der die Partei während der mündlichen Verhandlung eine Simultanverdolmetschung beantragt;
(b) eine Begründung des Antrags;
(c) das betreffende technische Fachgebiet;
(d) alle sonstigen Informationen, die für den Antrag von Bedeutung sind.
  1. Der Berichterstatter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist, und weist die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden.
  2. Der Berichterstatter kann von Amts wegen beschließen, eine Simultanverdolmetschung anzuordnen, und muss dann die Kanzlei entsprechend anweisen und die Parteien entsprechend unterrichten.
  3. Eine Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei hierüber spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unterrichten.
  4. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind Verfahrenskosten, über die nach Regel 150 zu entscheiden ist, sofern nicht eine Partei einen Dolmetscher gemäß Absatz 4 auf eigene Kosten beauftragt; diese Kosten werden allein von dieser Partei getragen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 51 Absatz 2
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