CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Die Zwischenanhörung soll den Berichterstatter in die Lage versetzen,
(a) die wichtigsten Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind;
(b) gegebenenfalls die Haltung der Parteien zu diesen Punkten und Tatsachen zu klären;
(c) einen Zeitplan für den weiteren Verlauf des Verfahrens zu erstellen;
(d) mit den Parteien die Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums zu erörtern;
(e) gegebenenfalls Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger (einschließlich gerichtlicher Sachverständiger), Versuchen, Inspektionen, weiterer schriftlicher Beweismittel, Themen der mündlichen Beweisaufnahme und des Umfangs der den Zeugen vorzulegenden Fragen zu treffen;
(f) gegebenenfalls, jedoch nur in Gegenwart der Parteien, vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen zu führen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten;
(g) alle anderen Entscheidungen oder Anordnungen zu treffen, die er für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für notwendig erachtet, einschließlich der Anordnung einer gesonderten Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Spruchkörper nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter;
(h) einen Termin für etwaige gesonderte Vernehmungen gemäß Punkt (g) dieser Regel zu bestimmen und den Termin der mündlichen Verhandlung zu bestätigen und gegebenenfalls, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Richter und den Parteien, anzuordnen, dass die mündliche Verhandlung oder eine gesonderte Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gemäß Regel 112.3 ganz oder teilweise per Videokonferenz durchgeführt wird;
(i) über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6 zu entscheiden;
(j) zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten (Regel 152.3) über den Wert des Verfahrens zu entscheiden;
(k) die Parteien aufzufordern, vor der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen, die sie beabsichtigen, geltend zu machen.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 52 Absatz 2
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