CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht führt die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durch. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung einerseits und der Verfahrensordnung andererseits haben die Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der Satzung Vorrang.
- Die Verfahrensordnung ist nach den Artikeln 41 Absatz 3, 42 und 52 Absatz 1 des Übereinkommens auf der Grundlage der Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit anzuwenden und auszulegen.
- Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dadurch Rechnung zu tragen, dass Art und Komplexität jedes Verfahrens und seine Bedeutung angemessene Berücksichtigung finden.
- Die Flexibilität ist dadurch zu gewährleisten, dass alle Verfahrensvorschriften mit dem erforderlichen Grad an Ermessen flexibel und ausgewogen angewandt werden, so dass die Richter das Verfahren möglichst effizient und kostensparend gestalten können.
- Fairness und Billigkeit sind durch Berücksichtigung der berechtigten Interessen aller Parteien sicherzustellen.
- Im Einklang mit diesen Grundsätzen wird die Verfahrensordnung durch das Gericht so angewandt und ausgelegt, dass Entscheidungen von höchster Qualität sichergestellt sind.
- Im Einklang mit diesen Grundsätzen ist das Verfahren so zu führen, dass die letzte mündliche Verhandlung zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit in der ersten Instanz normalerweise innerhalb eines Jahres stattfinden kann, wobei jedoch zu beachten ist, dass komplexe Verfahren möglicherweise mehr Zeit und mehr Verfahrensschritte und einfache Verfahren möglicherweise weniger Zeit und weniger Verfahrensschritte erfordern. Kosten- und/oder Schadensersatzentscheidungen können gleichzeitig oder so bald wie möglich danach ergehen. Die Fallbearbeitung ist gemäß diesen Zielsetzungen zu organisieren. Die Parteien sind gehalten, mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen.
- Das Gericht bemüht sich um eine einheitliche Anwendung und Auslegung dieser Verfahrensordnung durch alle Kammern der ersten Instanz und das Berufungsgericht. Diese Zielsetzung ist auch bei allen Entscheidungen über die Zulassung von Berufungen gegen Verfahrensanordnungen angemessen zu berücksichtigen.
Imported: