CCBE Regeln

CCBE Regeln  
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)

3.6.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regel ist es dem Rechtsanwalt verboten, sein Honorar mit einer Person zu teilen, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, es sei denn, die gemeinschaftliche Berufsausübung ist vom Gesetz und nach den Berufsregeln, denen der Rechtsanwalt unterworfen ist, gestattet.
3.6.2. Artikel 3.6.1. gilt nicht für Zahlungen oder Leistungen eines Anwaltes an die Erben eines verstorbenen Kollegen oder an einen früheren Rechtsanwalt als Vergütung für die Übernahme einer Praxis.
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