Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BRRG
Expand all headings
BRRG
info
Beamtenrechtsrahmengesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
§ 125
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
Imported:
15.06.2025