BNatSchG

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Bundesnaturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1368 - 1370)


Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme
1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist
AAHPder prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt wird,
AKSadie anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Prozent festgelegt wird,
AWder anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land, veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
BAbsder prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen,
BMKdie monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basisschutz,
BMVder maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre,
BSder als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringerung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen, der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird,
ddie prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren,
Erder reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjahres,
Erntedie durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird,
Flmadie anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird; sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen, ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Untersuchung anzusetzen,
FlstAusndie Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefährdeten Vogelarten betroffen sind,
FlstErntedie Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen,
FlstMahddie Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen,
FlstPflügendie Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen,
hdie anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird,
hadie Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird,
IKdie Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen,
KASder Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Megawatt zu installierender Leistung,
Mahddie durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird,
Mrder reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr,
Pdie zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
Pflügendie durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt wird,
Phänodie Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen,
Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor  90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
VBHdie Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu entnehmen ist,
VBHrdie Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalenderjahres,
windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor>90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen,
ZAbsder prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen,
ZAHPadie Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm,
ZModie monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit,
ZMVder maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre,
Zumder als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zumutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen.
2.
Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle

Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 6 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkommastellen zu runden ist:
2.1
Maximal zumutbarer monetärer Verlust

ZMV = P · VBH · Zum · AW · d

2.2
Prozentualer Anteil der Abschaltungen
Die FormelZAbswird wie folgt gefasst:
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h)bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd· Mahd) oder (FlstErnte· Ernte) oder (FlstPflügen· Pflügen).

Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno· h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

IstZAbs  Zumkönnen die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berechnung durch Nummer 2.3).

IstZAbs > Zumgelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
2.3
Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen


ZMo= P · VBH · ZAbs· AW · d +(IK – KAS)


Ergibt sich bei der Berechnung von (IKKAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IKKAS) mit null festgesetzt.

IstZMo  ZMVsind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme.

IstZMo > ZMVgelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen.
3.
Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme
3.1
Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz


BMV= P · VBH · BS· d · AW
3.2
Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
Die FormelBAbswird wie folgt gefasst:
Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist((FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen)) · h + (FlstAusn · h)bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd· Mahd) oder (FlstErnte· Ernte) oder (FlstPflügen· Pflügen).

Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno· h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.

IstBAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bisBAbs  BS.

IstBAbs  BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
3.3
Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz


BMK= BAbs· P · VBH · AW · d+ (IK – KAS)


Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion vonIK – KASmit null festgesetzt.

IstBMK > BMVsind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bisBMK  BMV.

IstBMK  BMVsind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.
4.
Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme
4.1
Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr


Er= P · VBHr
4.2
Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr


Mr= Er· AW
4.3
Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalenderjahr


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