Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BHO
Expand all headings
BHO
info
Bundeshaushaltsordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Select color
Select color
§ 53 Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Imported:
20.09.2024