Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BGB
Expand all headings
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
To single view
Strafrecht
Strafrecht AT
Select color
Select color
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Imported:
20.09.2024